Das IFF-Team hält gemeinsam ein Kind

 

 

 

 

 

 

 

 

Heinrich-Piepmeyer-Haus
Hüfferstraße 41
48149 Münster

Rechtsgrundlagen und Kostenträger

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Im Sozialgesetzbuch IX und XII (SGB IX, SGB XII) sind die rechtlichen Grundlagen für die Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder enthalten. Ziel ist eine möglichst frühzeitige Erkennung und Förderung, um größtmögliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und Selbstständigkeit dieser Kinder zu ermöglichen. 2003 hat der Gesetzgeber die sog. Frühförderungsverordnung (FrühV) erlassen, die wesentlich zur Klärung der Bestandteile der Leistungen und der Kostenaufteilung zwischen den Trägern, und damit zur Umsetzung der Sozialgesetzgebung beigetragen hat. Diese Klärung kommt den Antragstellern der Kom-plexleistung zugute: hinsichtlich der Finanzierung gibt es nur einen Ansprechpartner.

Auf die Leistungen der Frühförderung besteht ein gesetzlicher Anspruch. Es wird unterschieden zwischen Leistungen der medizinischen Rehabilitation und heilpädagogischen Maßnahmen.

Träger der Leistungen ist im ersten Fall die jeweilige Krankenkasse und bei den heilpädagogischen Leistungen der örtliche Träger der Sozialhilfe (sog. Eingliederungshilfe, § 53 i.V.m. §54 SGB XII). Diese Leistungen der Sozialhilfe werden einkommens- und vermögensunabhängig gewährt. Elternbeiträge fallen nicht an. - Für nicht gesetzlich krankenversicherte Kinder müssen Sonderregelungen vereinbart werden.

Durch die Neueinführung der Komplexleistung werden Leistungen verzahnt, für die beide Kostenträger zuständig sind. Die Interdisziplinäre Frühförderstelle (IFF) erbringt die Komplexleistung auf der Basis eines Vertrags mit der Stadt Münster (als Sozialhilfeträger) und den Verbänden der Gesetzlichen Krankenversicherungen. Dieser Vertrag orientiert sich an der NRW-Rahmenempfehlung zur Umsetzung der Frühförderungsverordnung. Zwischen den Kostenträgern gibt es Absprachen über die Aufteilung der Kosten. Für die Antragsteller gibt es daher nur einen Ansprechpartner.